OLG Zweibrücken - Beschluss vom 08.02.2001
3 W 266/00
Normen:
BGB § 1748 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1730
OLGReport-Zweibrücken 2001, 428
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 218/00
AG Ludwigshafen a. Rhein, - Vorinstanzaktenzeichen XVI 25/99

Annahme als Kind - Ersetzung der Einwilligung - Antragstellung durch Vormund - vorsätzliche Tötung der Kindesmutter durch Vater

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.02.2001 - Aktenzeichen 3 W 266/00

DRsp Nr. 2001/7008

Annahme als Kind - Ersetzung der Einwilligung - Antragstellung durch Vormund - vorsätzliche Tötung der Kindesmutter durch Vater

»1. Der Vormund kann den Antrag, die Einwilligung eines Elternteils in die Annahme als Kind zu ersetzen, auch dann wirksam im Namen des Kindes stellen, wenn er es selbst adoptieren möchte und den hierzu erforderlichen Antrag beim Vormundschaftsgericht bereits gestellt hat.2. Zur Ersetzung der Einwilligung eines Vaters in die Adoption seines Kindes, dessen Mutter er vorsätzlich getötet hat.«

Normenkette:

BGB § 1748 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die nunmehr fünf Jahre alte Beteiligte zu 2) ist das eheliche Kind des Beteiligten zu 1); dieser erschoss am die - seit ca. zehn Monaten von ihm getrennt lebende - Kindesmutter, der das alleinige Sorgerecht für das Kind übertragen worden war. Wegen dieser Tat wurde der Beteiligte zu 1) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt, die er derzeit verbüßt.

Mit Beschluss vom 20. Januar 1999 übertrug das Amtsgericht - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein die elterliche Sorge auf einen Vormund und bestimmte E G R und deren Ehemann J R in deren Obhut die Beteiligte zu 2) nach der Tötung ihrer Mutter gelangt war, zu Vormündern.