OLG Hamm - Beschluss vom 02.02.2006
15 W 303/05
Normen:
PStG § 47 ;
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 86/05

Anordnung der Berichtigung des Heiratsbuches

OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2006 - Aktenzeichen 15 W 303/05

DRsp Nr. 2006/23367

Anordnung der Berichtigung des Heiratsbuches

Nach § 47 PStG ist der Standesbeamte zu Berichtigung eines Personenstandseintrags anzuweisen, wenn feststeht, dass ein abgeschlossener Eintrag unrichtig ist.

Normenkette:

PStG § 47 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 48, 49 Abs.1 S.1 PStG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3) ergibt sich aus § 49 Abs.2 PStG.

In der Sache ist die sofortige weitere Beschwerde unbegründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 FGG.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde ausgegangen. Auch in der Sache hält die landgerichtliche Entscheidung der rechtlichen Prüfung stand.

Das Landgericht hat die Anordnung der Berichtigung des Heiratsbuches damit begründet, dass die Unrichtigkeit der Eintragung hinsichtlich der Schreibweise von Vor- und Familiennamen durch den aktuellen Pass des Beteiligten zu 1) sowie die durch den Beteiligten zu 3) eingeholte Bestätigung des griechischen Generalkonsulats nachgewiesen sei. Diese Begründung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.