I. Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie, nachdem der Betroffene sein Rechtsmittel zu Protokoll der Rechtsantragstelle des Vormundschaftsgerichts eingelegt hat, formgerecht erhoben worden, § 29 Abs. 1 S. 1 FGG.
II. Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Die angefochtenen Entscheidungen des Landgerichts und des Vormundschaftsgerichts beruhen auf einer Verletzung des Rechts, §§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG, 546 ZPO.
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