KG - Beschluss vom 27.06.2006
1 W 177/06
Normen:
BGB § 1908d ; FGG § 12 § 68b § 69i Abs. 4 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 260
FamRZ 2007, 81
KGReport 2006, 943
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 76/06
AG Berlin-Wedding, vom 13.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 50 XVII 4590

Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Betreuungsverfahren

KG, Beschluss vom 27.06.2006 - Aktenzeichen 1 W 177/06

DRsp Nr. 2006/21750

Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Betreuungsverfahren

»Wird die Bestellung eines Betreuers von dem Sozialpsychiatrischen Dienst unter Beifügung einer ärztlichen Stellungnahme angeregt und erklärt sich der Betroffene mit der Bestellung des Betreuers einverstanden, so ist, wenn er später die Aufhebung der Betreuung begehrt, in entsprechend § 69i Abs. 4 FGG die Begutachtung des Betroffenen nachzuholen, wenn die Aufhebung der Betreuung erstmals abgelehnt werden soll. Die Einfügung von § 68b Abs. 1a FGG durch das Zweite Betreuungsrechtsänderungs- gesetz hat nichts daran geändert, dass das Vormundschaftsgericht die Erstattung eines Gutachtens im Sinne des § 68 Abs. 1 FGG grundsätzlich selbst zu veranlassen hat (Fortführung von Senat, Beschluss vom 20. Dezember 1994 - 1 W 6687/94, FamRZ 1995, 1279 = KGR Berlin, 1995, 248).«

Normenkette:

BGB § 1908d ; FGG § 12 § 68b § 69i Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie, nachdem der Betroffene sein Rechtsmittel zu Protokoll der Rechtsantragstelle des Vormundschaftsgerichts eingelegt hat, formgerecht erhoben worden, § 29 Abs. 1 S. 1 FGG.

II. Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Die angefochtenen Entscheidungen des Landgerichts und des Vormundschaftsgerichts beruhen auf einer Verletzung des Rechts, §§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG, 546 ZPO.