OLG Rostock - Beschluss vom 20.04.2006
11 UF 57/01
Normen:
BGB § 1666 ; BGB § 1684 Abs. 2 ; BGB § 1909 Abs. 1 S. 1 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1623
FamRZ 2006, 1623
Vorinstanzen:
AG Stralsund, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 29/00

Anordnung der Ergänzungspflegschaft zur Ermöglichung der Begutachtung des Kindes im Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts

OLG Rostock, Beschluss vom 20.04.2006 - Aktenzeichen 11 UF 57/01

DRsp Nr. 2007/1956

Anordnung der Ergänzungspflegschaft zur Ermöglichung der Begutachtung des Kindes im Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts

Eine Maßnahmen des Gerichts nach § 1666 BGB rechtfertigende Kindeswohlgefährdung kann in dem Verhalten des sorgeberechtigten Elternteils liegen, die Zustimmung zur erforderlichen Begutachtung des Kindes in einem Verfahren zur Regelung des Umgangsrechtes ohne sachlichen Grund zu verweigern.

Normenkette:

BGB § 1666 ; BGB § 1684 Abs. 2 ; BGB § 1909 Abs. 1 S. 1 ; FGG § 12 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind die Eltern des am ...1997 außerehelich geborenen gemeinsamen Kindes L.... Sie haben in der Zeit zwischen April 1997 und Juni 1998 zusammengelebt. Am 29.06.1998 hat sich die Kindesmutter von dem Kindesvater getrennt. Seitdem streiten die Parteien um das Umgangsrecht des Kindesvaters mit dem Kind, zunächst außergerichtlich, im Weiteren gerichtlich.

Auf einen ersten Antrag des Kindesvaters haben die Parteien am 02.08.1999 vor dem Amtsgericht Bad Berleburg, Aktenzeichen 1 F 143/99, eine Vereinbarung dahin geschlossen, dass der Kindesvater berechtigt ist, jeden Sonntag in der Zeit von 14.00 Uhr - 18.00 Uhr das Kind zu sich zu nehmen.

Ohne Information des Kindesvaters ist die Kindesmutter Anfang November 1999 mit dem Kind nach S... verzogen. Seitdem gewährt sie dem Kindesvater keinen Umgang mehr.