1. Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass eine Kostenerstattung nicht stattfindet. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 600 € festgesetzt.
3. Der Antragsgegnerin wird auf ihren Antrag vom 16. Juli 2008 Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt, soweit sie sich gegen die Auferlegung der Kosten zu ihren Lasten wehrt. Der weitergehende Prozesskostenhilfeantrag vom 16. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
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