OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.07.2008
9 WF 177/08
Normen:
FGG § 13a; FGG § 14; FGG § 20a Abs. 2; ZPO § 121 Abs. 2;
Fundstellen:
AGS 2009, 409
FGPrax 2009, 66
FamRZ 2009, 998
OLGReport-Brandenburg 2009, 931
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 35/07

Anordnung der Kostenerstattung in einem Umgangsverfahren; Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.07.2008 - Aktenzeichen 9 WF 177/08

DRsp Nr. 2009/28615

Anordnung der Kostenerstattung in einem Umgangsverfahren; Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts

1. In einer Streitigkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Streit um das Umgangsrecht) ist hinsichtlich der Anordnung einer Kostenerstattung Zurückhaltung geboten. 2. Allein die Tatsache, dass um den Umgang gestritten wird, führt nicht zur Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts innerhalb der bewilligten Prozesskostenhilfe.

1. Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass eine Kostenerstattung nicht stattfindet. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 600 € festgesetzt.

3. Der Antragsgegnerin wird auf ihren Antrag vom 16. Juli 2008 Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt, soweit sie sich gegen die Auferlegung der Kosten zu ihren Lasten wehrt. Der weitergehende Prozesskostenhilfeantrag vom 16. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FGG § 13a; FGG § 14; FGG § 20a Abs. 2; ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe: