BayObLG - Beschluss vom 29.04.2003
3Z BR 75/03
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 ; FGG § 68 ;
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 252/03
AG Freising, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 225/02

Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten - Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht

BayObLG, Beschluss vom 29.04.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 75/03

DRsp Nr. 2003/9014

Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten - Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht

»1. Zur Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten. 2. Zur Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht, wenn in erster Instanz die Anhörung im Wege der Rechtshilfe durch das benachbarte Amtsgericht durchgeführt wurde, obwohl der Ort der Anhörung von beiden Amtsgerichten fast gleich weit entfernt liegt.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 ; FGG § 68 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht bestellte am 13.1.2003 auf Anregung des Sohnes der Betroffenen diesen zum Betreuer der Betroffenen für alle Angelegenheiten incl. Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidung über Fernmeldeverkehr. Die Beschwerde des Ehemanns der Betroffenen (hier: weiterer Beteiligter) hiergegen hat das Landgericht am 3.2.2003 zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde am 6.2.2003 hinausgegeben. Ein Schreiben des Ehemanns, das am 5.2.2003 bei Gericht eingegangen war, hat das Landgericht nicht mehr berücksichtigt. Gegen die Beschwerdeentscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Ehemanns.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.