OLG Celle - Beschluss vom 11.09.2012
10 UF 56/12
Normen:
BGB § 1909 Abs. 1 S. 1; FamFG § 41 Abs. 3; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 68 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZEV 2013, 199
ZEV 2013, 6
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 27.02.2012

Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für die Entgegennahme der gerichtlichen Genehmigung einer Erbausschlagung; Zulässigkeit der Beschwerde des Jugendamts; Pflicht des Amtsgerichts zur Abhilfeentscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 11.09.2012 - Aktenzeichen 10 UF 56/12

DRsp Nr. 2012/19205

Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für die Entgegennahme der gerichtlichen Genehmigung einer Erbausschlagung; Zulässigkeit der Beschwerde des Jugendamts; Pflicht des Amtsgerichts zur Abhilfeentscheidung

1. Bei einer befristeten Beschwerde gegen die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft ist das Amtsgericht zu einer Abhilfeprüfung nicht befugt. 2. Das Jugendamt ist gegen die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft beschwerdebefugt, wenn es bereits zuvor zum Vormund des betroffenen minderjährigen Kindes bestellt war (Abgrenzung zu BGH, Beschluß vom 23. November 2011 - XII ZB 293/11 - FamRZ 2012, 292 f. = NJW 2012, 685 f. = MDR 2012, 301 f.) 3. Bei einem Beschluß, mit dem durch das Amtsgericht eine Erbausschlagung des minderjährigen Kindes genehmigt wird, ist auch dann für die Entgegennahme durch das Kind gem. § 41 Abs. 3 FamFG ein Ergänzungspfleger erforderlich, wenn das Kind nicht durch die Eltern, sondern durch das Jugendamt als Vormund vertreten wird und dieses die Genehmigung beantragt hat (Fortführung von Senatsbeschluß vom 4. Mai 2011 - 10 UF 78/11 - Rpfleger 2011, 436 f. = ZErb 2011, 198 ff.).

Die Beschwerde des Vormundes gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 27. Februar 2012 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 3.000 €

Normenkette: