BayObLG - Beschluß vom 23.01.1998
1Z BR 177/97
Normen:
BGB § 1960 Abs. 2 ; FGG § 12 § 20 § 21 § 57 Abs. 1 Nr. 3 § 75 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 839
ZEV 1998, 485
Vorinstanzen:
LG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 864/97
AG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen VI 405/97

Anordnung einer Nachlasspflegschaft bei Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft des Erblassers

BayObLG, Beschluß vom 23.01.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 177/97

DRsp Nr. 1998/3406

Anordnung einer Nachlasspflegschaft bei Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft des Erblassers

»1. Ist die Vaterschaft eines nichtehelichen Kindes des Erblassers zu dessen Lebzeiten weder anerkannt noch gerichtlich festgestellt, so kommt die Anordnung einer Nachlaßpflegschaft in Betracht, wenn das Kind nunmehr die Vaterschaftsfeststellung betreibt.2. Zur Beschwerdeberechtigung des nichtehelichen Kindes in einem solchen Fall.3. Ist eine Rechtsmittelschrift im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht unterzeichnet, so hat das Beschwerdegericht bei Zweifeln, gemäß § 12 FGG festzustellen, ob sie mit Willen des Urhebers eingereicht wurde.«

Normenkette:

BGB § 1960 Abs. 2 ; FGG § 12 § 20 § 21 § 57 Abs. 1 Nr. 3 § 75 ;

Gründe:

I. Der Erblasser, ein deutscher Staatsangehöriger, der längere Zeit in Kanada gelebt hatte, ist 1997 in Erlangen verstorben. Er war ledig und hatte ausweislich der Todesanzeige des Standesamts keine Kinder. Die im Jahr 1963 geborene Beteiligte zu 2 behauptet, die nichteheliche Tochter des Erblassers zu sein. Die Beteiligte zu 1 war seine langjährige Lebensgefährtin. Die Eltern des Erblassers sind vor ihm verstorben. Als gesetzlicher Erbe kommt derzeit der Bruder des Erblassers in Betracht. Der Nachlaß besteht nach Angabe der Beteiligten zu 1 aus Bankguthaben in Deutschland und Kanada.