I. Für die Betroffene wurde mit Beschluß des Amtsgerichts vom 5.2.1964 Pflegschaft angeordnet. Die Wirkungskreise und Pfleger wechselten im Lauf der Jahre. Mit Beschluß des Amtsgerichts vom 30.12.1993 wurde die jetzige Vereinsbetreuerin neu bestellt. Mit demselben Beschluß wurde klargestellt, daß der Aufgabenkreis der Betreuerin nur die Vermögensverwaltung umfaßt.
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