BayObLG - Beschluß vom 02.03.1995
3Z BR 309/94
Normen:
BGB § 1901 ; BGB § 1903 ; FGG § 12, § 25 ; FGG § 68b;
Fundstellen:
BtPrax 1995, 143
EzFamR aktuell 1995, 210
FamRZ 1995, 1517
Vorinstanzen:
LG Passau,

Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

BayObLG, Beschluß vom 02.03.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 309/94

DRsp Nr. 1995/4611

Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

»1. Ein Einwilligungsvorbehalt darf erst angeordnet werden, wenn das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen über die Notwendigkeit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und zu dessen Umfang eingeholt hat. 2. Zeitliche Beschränkung eines Einwilligungsvorbehalts durch konkrete Bezeichnung einer Maßnahme und Mitteilungspflicht über die Beendigung der Maßnahmen. 3. Gegenständliche Beschränkung eines Einwilligungsvorbehalts (hier: Verwaltung, insbesondere Sanierung eines Hauses).«

Normenkette:

BGB § 1901 ; BGB § 1903 ; FGG § 12, § 25 ; FGG § 68b;

Gründe:

I. Für die Betroffene wurde mit Beschluß des Amtsgerichts vom 5.2.1964 Pflegschaft angeordnet. Die Wirkungskreise und Pfleger wechselten im Lauf der Jahre. Mit Beschluß des Amtsgerichts vom 30.12.1993 wurde die jetzige Vereinsbetreuerin neu bestellt. Mit demselben Beschluß wurde klargestellt, daß der Aufgabenkreis der Betreuerin nur die Vermögensverwaltung umfaßt.