OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.05.2000
2 WF 54/00
Normen:
FGG § 57 Abs. 1 Nr. 8, Nr. 9 ; BGB § 1632 Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2001, 348

Anordnung vorläufiger Beschwerdeberechtigung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.2000 - Aktenzeichen 2 WF 54/00

DRsp Nr. 2001/9489

Anordnung vorläufiger Beschwerdeberechtigung

»Gegenüber einer Entscheidung des Familiengerichts, mit der Erlaß einer vorläufigen Anordnung des Inhalts abgelehnt wird, dem zum Pfleger bestellten Jugendamt zu untersagen, ein Kind in einer von diesem ausgewählten Einrichtung bzw. Erziehungsstelle unterzubringen und anzuordnen, dass es wieder in die Obhut der (bisherigen) Pflegeeltern kommt, sind sowohl die beteiligten Großeltern als auch die Pflegeeltern beschwerdebefugt.«

Normenkette:

FGG § 57 Abs. 1 Nr. 8, Nr. 9 ; BGB § 1632 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

In dem beim Familiengericht Karlsruhe anhängigen Hauptsacheverfahren begehren die Eltern die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das am 30.05.1997 geborene Kind M. D.. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es darum, ob M. bei seinen bisherigen Pflegeeltern oder bei anderen Pflegeeltern vorläufig untergebracht wer den soll.

Die am 20.11.1966 geborene Mutter und der am 30.11.1963 geborene Vater des Kindes M. haben am 08.10.1993 die Ehe geschlossen. Im Jahre 1997 litt die Mutter an einer akuten Psychose. Der Vater, der an Muskeldystrophie leidet, ist schwer körperbehindert (Rollstuhlfahrer) und pflegebedürftig.