OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.04.2006
10 WF 85/06
Normen:
FGG § 13a Abs. 1 § 20a Abs. 2 ; GVG § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1774
FamRZ 2006, 1774
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 30.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 121/04

Anordnung zur Kostenerstattung in FGG-Familiensachen nur im Ausnahmefall

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.04.2006 - Aktenzeichen 10 WF 85/06

DRsp Nr. 2007/1424

Anordnung zur Kostenerstattung in FGG -Familiensachen nur im Ausnahmefall

In selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit trägt grundsätzlich jeder Beteiligte seine Kosten selbst, die Anordung der Kostenerstattung erfolgt nur im Ausnahmefall nach § 13 a FGG. Der Einwand, ein Antrag sei willkürlich und habe von vornherein keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt und rechtfertige die Anordnung der Kostenerstattung nach Antragsrücknahme, greift nicht durch, wenn Prozesskostenhilfe gewährt wurde.

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 1 § 20a Abs. 2 ; GVG § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 22 Abs. 1, 20 a Abs. 2 FGG zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden.