OLG Saarbrücken - Beschluss vom 30.03.2009
6 WF 36/09
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1508
OLGReport-Saarbrücken 2009, 622
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 04.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 419/06

Anpassung der Höhe der Ratenzahlung bei fehlerhafter Festsetzung in der Prozesskostenhilfe-Ursprungsentscheidung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.03.2009 - Aktenzeichen 6 WF 36/09

DRsp Nr. 2009/14287

Anpassung der Höhe der Ratenzahlung bei fehlerhafter Festsetzung in der Prozesskostenhilfe-Ursprungsentscheidung

Bei der Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO kommt eine Änderung der Ratenzahlung nur dann in Betracht, wenn sich die Verhältnisse seit der Ursprungsentscheidung geändert haben. Die fehlerhafte Festsetzung der Ratenhöhe in der Ursprungsentscheidung rechtfertigt eine Anpassung noch nicht.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 4. August 2008 in der Fassung der Teilabhilfe vom 20. März 2009 - 20 F 419/06 S - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe:

I.