OLG Naumburg - Beschluss vom 09.07.2001
8 WF 132/01
Normen:
KindUG § 3 ; ZPO § 648 Abs. 2 § 652 Abs. 2 § 648 Abs. 1 § 654 ;
Vorinstanzen:
AG Schönebeck, - Vorinstanzaktenzeichen 5 FH 13/01

Anpassung der Kindergeldanrechnung - Beweislast des Jugendamtes - unbezifferter Tenor - neuer Vortrag im Beschwerdeverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 09.07.2001 - Aktenzeichen 8 WF 132/01

DRsp Nr. 2001/11473

Anpassung der Kindergeldanrechnung - Beweislast des Jugendamtes - unbezifferter Tenor - neuer Vortrag im Beschwerdeverfahren

»1. Im Verfahren auf Anpassung der Kindergeldanrechnung muss das Jugendamt den Nachweis erbringen, dass eine Beistandschaft besteht.2. Wird der anzurechnende Kindergeldbetrag im Tenor nicht beziffert, so ist der Titel nicht vollstreckungsfähig.3. Im Beschwerdeverfahren ist ein neuer Vortrag nicht zu berücksichtigen sondern nur zu prüfen, ob zulässige Einwände des Schuldners nicht oder nicht vollständig beim Amtsgericht gewürdigt wurden.«

Normenkette:

KindUG § 3 ; ZPO § 648 Abs. 2 § 652 Abs. 2 § 648 Abs. 1 § 654 ;

Gründe:

Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Schönebeck vom 09.05.2001 sowie das dem zu Grunde liegende Verfahren leiden unter so wesentlichen Mängeln, dass hier eine Aufhebung und Zurückverweisung notwendig ist.