OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.06.2001
3 WF 84/01
Normen:
BGB § 1612 b Abs. 5 ; UTAG § 2 ; ZPO § 655 ; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Königstein, - Vorinstanzaktenzeichen 15 FH 75/01

Anpassung von Unterhaltstiteln / Verfassungswidrigkeit der Neuregelung zur Kindergeldanrechnung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.06.2001 - Aktenzeichen 3 WF 84/01

DRsp Nr. 2002/10784

Anpassung von Unterhaltstiteln / Verfassungswidrigkeit der Neuregelung zur Kindergeldanrechnung

Das Verfahren nach § 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz in Verbindung mit § 655 ZPO ist nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Normenkette:

BGB § 1612 b Abs. 5 ; UTAG § 2 ; ZPO § 655 ; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Der Antragsgegner ist der Vater des Antragstellers und hat sich diesem gegenüber in der Urkunde des Jugendamtes des Main-Taunus-Kreises vom 26.04.2000 zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.

Mit Antrag vom 09.01.2001, eingegangen beim Amtsgericht - Familiengericht Königstein am 10.01.200, beantragte das antragstellende Kind, vertreten durch das Jugendamt des Main-Taunus-Kreises als Beistand unter Bezugnahme auf die Änderung des § 1612 b Abs. 5 BGB die Abänderung des vorgenannten Unterhaltstitels bezüglich der Kindergeldanrechnung gemäß § 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz in Verbindung mit § 655 ZPO.

Nachdem der Antragsgegner im amtsgerichtlichen Verfahren keine Einwendungen erhoben hatte, erließ das Amtsgericht am 12.04.2001 antragsgemäß einen entsprechenden Änderungsbeschluß bezüglich der Kindergeldanrechnung mit Wirkung ab Eingang der Antragsschrift.