Der Antragsgegner ist der Vater des Antragstellers und hat sich diesem gegenüber in der Urkunde des Jugendamtes des Main-Taunus-Kreises vom 26.04.2000 zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.
Mit Antrag vom 09.01.2001, eingegangen beim Amtsgericht - Familiengericht Königstein am 10.01.200, beantragte das antragstellende Kind, vertreten durch das Jugendamt des Main-Taunus-Kreises als Beistand unter Bezugnahme auf die Änderung des § 1612 b Abs. 5 BGB die Abänderung des vorgenannten Unterhaltstitels bezüglich der Kindergeldanrechnung gemäß §
Nachdem der Antragsgegner im amtsgerichtlichen Verfahren keine Einwendungen erhoben hatte, erließ das Amtsgericht am 12.04.2001 antragsgemäß einen entsprechenden Änderungsbeschluß bezüglich der Kindergeldanrechnung mit Wirkung ab Eingang der Antragsschrift.
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