I. Der angefochtene Beschluss wird geändert und neu gefasst:
1. Die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Zweibrücken vom 8. November 2011 wird zurückgewiesen.
2. Auf die Erinnerung der Rechtsanwältin S. wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Zweibrücken vom 8. November 2011 geändert:
Die der Rechtsanwältin S. aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird gemäß den §§ 45, 49 RVG auf 951,17 € festgesetzt.
3. Das Verfahren ist gebührenfrei.
4. Der Gegenstandswert wird für
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