OLG Zweibrücken - Beschluss vom 16.03.2011
6 WF 46/11
Normen:
RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1978
Vorinstanzen:
AG Zweibrücken, vom 13.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 85/10

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.03.2011 - Aktenzeichen 6 WF 46/11

DRsp Nr. 2011/7467

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Jedenfalls in Fällen, die nach dem Inkrafttreten des § 15 a RVG am 4. August 2009 anhängig gemacht wurden, sind Zahlungen, die der beigeordnete Rechtsanwalt von seinem Mandanten oder einem Dritten auf den Teil der Geschäftsgebühr erhalten hat, der auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, nur insoweit auf seinen Gebührenanspruch gegenüber der Staatskasse anzurechnen, als sie die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung für das konkrete Verfahren übersteigen (PfOLG FamRZ 2011, 138).

I. Der angefochtene Beschluss wird geändert und neu gefasst:

1. Die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Zweibrücken vom 8. November 2011 wird zurückgewiesen.

2. Auf die Erinnerung der Rechtsanwältin S. wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Zweibrücken vom 8. November 2011 geändert:

Die der Rechtsanwältin S. aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird gemäß den §§ 45, 49 RVG auf 951,17 € festgesetzt.

3. Das Verfahren ist gebührenfrei.

4. Der Gegenstandswert wird für