OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.05.2001
8 UF 46/01
Normen:
BGB § 1612 b Abs. 5 § 1603 Abs. 3 § 1606 Abs. 3 S. 2 § 1684 Abs. 1 ; ZPO § 652 § 114 § 97 ; EStG § 64 § 33 c § 33 Abs. 1 a ;
Vorinstanzen:
AG Wesel, - Vorinstanzaktenzeichen 17 FH 68/00

Anrechnung des Kindergeldes bei der Bemessung des Unterhalts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2001 - Aktenzeichen 8 UF 46/01

DRsp Nr. 2001/11294

Anrechnung des Kindergeldes bei der Bemessung des Unterhalts

»1. Die Neuregelung der Kindergeldanrechnung in § 1612b Abs. 5 BGB in der Fassung vom 2. November 2000 ist verfassungsgemäß.2. Keine Dynamisierung der Kindergeldanrechnung in Unterhaltstiteln nach der Neufassung des § 1612b Abs. 5 BGB

Normenkette:

BGB § 1612 b Abs. 5 § 1603 Abs. 3 § 1606 Abs. 3 S. 2 § 1684 Abs. 1 ; ZPO § 652 § 114 § 97 ; EStG § 64 § 33 c § 33 Abs. 1 a ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat durch Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 07.02.2001 im vereinfachten Verfahren den Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller ab 01.01.2001 Unterhalt in Höhe von 107% des jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe zu zahlen und festgestellt, dass zur Zeit Kindergeld nicht anzurechnen ist.

Dagegen richten sich die Beschwerden beider Parteien.

Der Antragsgegner stützt seinen Rechtsbehelf ausschließlich auf Verfassungswidrigkeit des § 1612 b Abs. 5 BGB in der seit dem 01.01.2001 geltenden Fassung.

Der Antragsteller beanstandet, dass das Amtsgericht die Kindergeldanrechnung nicht dynamisiert hat.

Beide gemäß § 652 ZPO zulässigen Beschwerden sind unbegründet.

I.

Beschwerde des Antragsgegners

Der Senat sieht keine Veranlassung, gemäß Art. 100 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, weil keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des § 1612 b Abs. 5 bestehen.