Das Amtsgericht hat durch Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 07.02.2001 im vereinfachten Verfahren den Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller ab 01.01.2001 Unterhalt in Höhe von 107% des jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe zu zahlen und festgestellt, dass zur Zeit Kindergeld nicht anzurechnen ist.
Dagegen richten sich die Beschwerden beider Parteien.
Der Antragsgegner stützt seinen Rechtsbehelf ausschließlich auf Verfassungswidrigkeit des § 1612 b Abs. 5 BGB in der seit dem 01.01.2001 geltenden Fassung.
Der Antragsteller beanstandet, dass das Amtsgericht die Kindergeldanrechnung nicht dynamisiert hat.
Beide gemäß § 652 ZPO zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
I.
Beschwerde des Antragsgegners
Der Senat sieht keine Veranlassung, gemäß Art. 100 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, weil keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des § 1612 b Abs. 5 bestehen.
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