Die Berufung der Kläger 2 bis 4 ist voll, die der Klägerin 1 teilweise begründet.
Der Beklagte schuldet der Klägerin 1. (zukünftig Klägerin) nachehelichen Ehegattenunterhalt und den Klägern 2.- 4. Kindesunterhalt im tenoriertem Umfang.
Der Senat geht bei der Berechnung des Unterhalts von folgenden Voraussetzungen aus:
1. Maßgeblich für die Ansprüche auf Kindesunterhalt wie für den Anspruch auf Ehegattenunterhalt im Jahr 2000 sind die Einkommensverhältnisse desselben Jahres. Das gilt aus Gründen der Vereinfachung auch soweit Unterhalt für Dezember 1999 verlangt wird.
(1) Die ehelichen Lebensverhältnisse waren allein durch das Einkommen des Beklagten geprägt, weil die Klägerin 1 während der Ehezeit nicht berufstätig war, sondern sich der Kindererziehung widmete.
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