KG - Beschluss vom 08.03.2004
1 W 644/01
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 1836 Abs. 2 Satz 3 ; BGB § 1836a ; BGB § 1908i Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 544
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 221/01
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 53 XVII K 1492

Anrechnung einer Abschlagsszahlung aus Betreutenvermögen auf Vergütungsanspruch des Betreuers gegen Staatskasse

KG, Beschluss vom 08.03.2004 - Aktenzeichen 1 W 644/01

DRsp Nr. 2005/7911

Anrechnung einer Abschlagsszahlung aus Betreutenvermögen auf Vergütungsanspruch des Betreuers gegen Staatskasse

»Eine rechtmäßig aus dem Vermögen des Betreuten entnommene Abschlagszahlung ist auf den Vergütungsanspruch des Betreuers auch dann anzurechnen, wenn sich bei der endgültigen Vergütungsfestsetzung ergibt, dass sich der Vergütungsanspruch des Betreuers wegen zwischenzeitlich eingetretener Mittellosigkeit des Betreuten gegen die Staatskasse richtet.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 1836 Abs. 2 Satz 3 ; BGB § 1836a ; BGB § 1908i Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Beteiligte zu 1 wurde am 27. September 1999 als Berufsbetreuer der Betroffenen bestellt. Er beantragte am 10. November 1999 eine "Vorschussvergütung bzw. Abschlagszahlung gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 3 BGB " in Höhe von 1.500 DM zzgl. 16 % MwSt, zahlbar aus dem Betreutenvermögen. Mit Beschluss vom 21. April 2000 bewilligte das Amtsgericht die beantragte Abschlagszahlung von insgesamt 1.740 DM und ermächtigte den Beteiligten zu 1, den Betrag dem Vermögen der Betreuten zu entnehmen. Die Entnahme erfolgte am 23. Mai 2000. Die Betreute besaß damals Wertpapiere, welche einen Wert von mindestens 11.374 DM besaßen.