SchlHOLG - Beschluss vom 30.11.2001
15 WF 105/01
Normen:
ZPO § 106 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2002, 269
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 48 F 293/99

Anrechnung eines Prozesskostenvorschusses des Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Kostenabrechnung nach § 106 ZPO

SchlHOLG, Beschluss vom 30.11.2001 - Aktenzeichen 15 WF 105/01

DRsp Nr. 2002/5916

Anrechnung eines Prozesskostenvorschusses des Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Kostenabrechnung nach § 106 ZPO

Zur Frage, wann ein gezahlter Prozesskostenvorschuss des Unterhaltspflichtigen an den klagenden Unterhaltsberechtigten im Rahmen einer Kostenabrechnung nach § 106 ZPO vollständig anzurechnen ist.

Normenkette:

ZPO § 106 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3 ZPO zulässig, aber nicht begründet.

Nach der Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts - Familiengerichts - trägt von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs die Klägerin 25 % und der Beklagte 75 % (Beschluss vom 3. Mai 2000). Gegenstand der Verhandlung am 19. April 2000, an deren Ende die Parteien einen Vergleich schlossen, war das Hauptsacheverfahren und das Verfahren über die einstweilige Anordnung. Mit Streitwertbeschluss vom 28. April 2000 hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Streitwert für das Hauptsacheverfahren auf 76.090,- DM, für das EA I-Verfahren auf 29.334,- DM festgesetzt. Ferner ist festgestellt worden, dass der Vergleichswert den Streitwert des Hauptsacheverfahrens um 3.000,- DM übersteigt.

Im Rahmen des Kostenausgleichsverfahrens gemäß § 106 ZPO ist ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten in Höhe von 924,56 DM festgesetzt worden.