Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§
Nach der Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts - Familiengerichts - trägt von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs die Klägerin 25 % und der Beklagte 75 % (Beschluss vom 3. Mai 2000). Gegenstand der Verhandlung am 19. April 2000, an deren Ende die Parteien einen Vergleich schlossen, war das Hauptsacheverfahren und das Verfahren über die einstweilige Anordnung. Mit Streitwertbeschluss vom 28. April 2000 hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Streitwert für das Hauptsacheverfahren auf 76.090,- DM, für das EA I-Verfahren auf 29.334,- DM festgesetzt. Ferner ist festgestellt worden, dass der Vergleichswert den Streitwert des Hauptsacheverfahrens um 3.000,- DM übersteigt.
Im Rahmen des Kostenausgleichsverfahrens gemäß § 106 ZPO ist ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten in Höhe von 924,56 DM festgesetzt worden.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|