AG Melsungen, - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 1529/06
Anrechnung fiktiver Einkünfte bei Berechnung des Kindesunterhalts; Voraussetzungen und Umfang der Ersatzhaftung der Eltern der nichtehelichen Mutter
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.06.2009 - Aktenzeichen 2 UF 328/08
DRsp Nr. 2009/15470
Anrechnung fiktiver Einkünfte bei Berechnung des Kindesunterhalts; Voraussetzungen und Umfang der Ersatzhaftung der Eltern der nichtehelichen Mutter
1. Der Anrechnung fiktiver Einkünfte bei der Berechnung eines Anspruchs auf Kindesunterhalt steht § 1611 Absatz 2BGB auch dann entgegen, wenn das minderjährige Kind eine vorangegangene Ausbildung abgebrochen hat und es sich um die Ersatzhaftung nach dem nichtehelichen Vater gemäß § 1651 l Absatz 3, 1607BGB handelt.2. Die Ersatzhaftung der Eltern der nichtehelichen Mutter erstreckt sich nach Maßgabe des § 1615 l Absatz 1BGB auf die Zeit von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, weil wegen der Beschäftigungsverbote nach §§ 3 Absatz 2, 6 MuschG die Berechtigte eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben muss.3. Die Ersatzhaftung der Eltern der nichtehelichen Mutter ist in der Regel auf den Zeitraum begrenzt, in der nach § 1615 I Absatz 2BGB der nichteheliche Vater auf Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen werden könnte.
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