OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.06.2009
2 UF 328/08
Normen:
BGB § 1602; BGB § 1607; BGB § 1610; BGB § 1611; BGB § 1615l Abs. 1; BGB § 1615l Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Melsungen, - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 1529/06

Anrechnung fiktiver Einkünfte bei Berechnung des Kindesunterhalts; Voraussetzungen und Umfang der Ersatzhaftung der Eltern der nichtehelichen Mutter

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.06.2009 - Aktenzeichen 2 UF 328/08

DRsp Nr. 2009/15470

Anrechnung fiktiver Einkünfte bei Berechnung des Kindesunterhalts; Voraussetzungen und Umfang der Ersatzhaftung der Eltern der nichtehelichen Mutter

1. Der Anrechnung fiktiver Einkünfte bei der Berechnung eines Anspruchs auf Kindesunterhalt steht § 1611 Absatz 2 BGB auch dann entgegen, wenn das minderjährige Kind eine vorangegangene Ausbildung abgebrochen hat und es sich um die Ersatzhaftung nach dem nichtehelichen Vater gemäß § 1651 l Absatz 3, 1607 BGB handelt. 2. Die Ersatzhaftung der Eltern der nichtehelichen Mutter erstreckt sich nach Maßgabe des § 1615 l Absatz 1 BGB auf die Zeit von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, weil wegen der Beschäftigungsverbote nach §§ 3 Absatz 2, 6 MuschG die Berechtigte eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben muss. 3. Die Ersatzhaftung der Eltern der nichtehelichen Mutter ist in der Regel auf den Zeitraum begrenzt, in der nach § 1615 I Absatz 2 BGB der nichteheliche Vater auf Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen werden könnte.