Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg.
1) Das Rechtsmittel ist zulässig, auch in Bezug auf die - zwar aus dem Tenor nicht ersichtliche, sich gleichwohl aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergebende - Abweisung des Gegenantrags auf Auskunft.
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