OLG Köln - Beschluß vom 04.04.2001
27 UF 193/98
Normen:
BGB §§ 1587g 1587h ;
Fundstellen:
FuR 2002, 87
OLGReport-Köln 2001, 397
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 11.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 124/97

Anrechnung fiktiver Versorgung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich - grobes Ungleichgewicht der wirtschaftlichen Verhältnisse

OLG Köln, Beschluß vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 27 UF 193/98

DRsp Nr. 2001/15542

Anrechnung fiktiver Versorgung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich - grobes Ungleichgewicht der wirtschaftlichen Verhältnisse

1. Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich muss sich ein ausgleichsberechtigter Ehegatte eine fiktive Versorgung, die er vorwerfbar nicht erlangt hat, aber hätte durch zweckentsprechende Verwendung des Vorsorgeunterhalts erlangen können, anrechnen lassen. Das betrifft indes regelmäßig nur solche Versorgungen, die in der versorgungsrechtlichen Ehezeit hätten erlangt werden können, weil nur diese Versorgungen dem Versorgungsausgleich unterliegen.2. Ein - u.U. teilweiser - Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB kommt nur bei einem groben Ungleichgewicht der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht.

Normenkette:

BGB §§ 1587g 1587h ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg.

1) Das Rechtsmittel ist zulässig, auch in Bezug auf die - zwar aus dem Tenor nicht ersichtliche, sich gleichwohl aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergebende - Abweisung des Gegenantrags auf Auskunft.