OLG Köln - Beschluss vom 26.02.2004
4 WF 20/04
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 211
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 17.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 439/03

Anrechnung von Abfindungen beim Ehegattenunterhalt

OLG Köln, Beschluss vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 4 WF 20/04

DRsp Nr. 2004/13880

Anrechnung von Abfindungen beim Ehegattenunterhalt

1. Auf das Arbeitseinkommen anzurechnen sind nur solche Abfindungen, die u.a. im Rahmen einer Einzelmaßnahme des Arbeitgebers anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt worden sind, soweit sie dem Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes dienen und somit den sozialen Besitzstand wahren sollen. In diesem Falle hat die Abfindung Lohnersatzfunktion und ist damit unterhaltspflichtiges Einkommen (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhaltes, 8. Aufl. Rdnr. 794). 2. Hat der Unterhaltsschuldner sofort eine neue Arbeitsstelle erhalten oder endet die Arbeitslosigkeit vor Ablauf des prognostizierten Zeitraumes, ist der nicht verbrauchte Teil unterhaltsrechtlich wie sonstiges Vermögen zu betrachten.

Normenkette:

BGB § 1361 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten keinen höheren Trennungsunterhalt als monatlich 260,00 EURO verlangen kann. Der weitergehenden beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt damit die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.