Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten keinen höheren Trennungsunterhalt als monatlich 260,00 EURO verlangen kann. Der weitergehenden beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt damit die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.
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