OLG Köln - Beschluss vom 10.11.2004
27 WF 219/04
Normen:
BGB § 1601 ; BAföG § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2005, 204
OLGReport-Köln 2005, 204
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 21.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 325 F 8/04

Anrechnung von BAföG-Leistungen bei der Unterhaltsbemessung

OLG Köln, Beschluss vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 27 WF 219/04

DRsp Nr. 2006/7001

Anrechnung von BAföG-Leistungen bei der Unterhaltsbemessung

BAföG-Leistungen eines unterhaltsberechtigten Kindes sind vor ihrer Anrechnung als Einkommen nicht um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf zu kürzen.

Normenkette:

BGB § 1601 ; BAföG § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Mit Recht hat das Amtsgericht einen Abzug von 85 EUR nicht vorgenommen. Bei der Gewährung von BAföG handelt es sich nicht um eine Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung befindlichen Kindes. Ausschließlich diese ist vor ihrer Anrechnung um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf zu kürzen. Die Antragstellerin erzielt jedoch keine Ausbildungsvergütung, sondern besucht eine höhere Berufsfachschule.