Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist die am 1992 geborene minderjährige Tochter des Antragsgegners. Sie hat beantragt, im vereinfachten Verfahren nach Art. 5 § 3 Kindesunterhaltsgesetz (KindUG) den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 10. Dezember 1993 abzuändern, mit dem seinerzeit ihre Unterhaltsansprüche tituliert worden waren. Der Antragsgegner hat sich gegen die Abänderung des Unterhaltstitels gewandt, soweit danach eine Anrechnung des hälftigen staatlichen Kindergeldes zu seinen Gunsten entfällt. Er ist der Auffassung, die Verrechnung des Kindergeldes abweichend vom Halbteilungsprinzip nach Maßgabe des § 1612 b Abs. 5 BGB sei verfassungswidrig. Das Familiengericht hat eine Verfassungswidrigkeit verneint und den bestehenden Titel antragsgemäß abgeändert.