OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.08.2001
10 UF 10/00
Normen:
BGB § 1612b ; BGB § 1612c ; ZPO § 646 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 646 Abs. 1 Nr. 7 ; ZPO § 648 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1263
Vorinstanzen:
AG Schwedt - 4 FH 7/99 ,

Anrechnung von Kindergeld bei Festsetzung des Unterhalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.08.2001 - Aktenzeichen 10 UF 10/00

DRsp Nr. 2002/5455

Anrechnung von Kindergeld bei Festsetzung des Unterhalts

Eine Anrechnung von Kindergeld auf einen Unterhaltsanspruch kann nicht erfolgen, soweit der Unterhalt die Höhe des Regelbetrags nach der RegelbetragVO nicht erreicht.

Normenkette:

BGB § 1612b ; BGB § 1612c ; ZPO § 646 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 646 Abs. 1 Nr. 7 ; ZPO § 648 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Der Antragsteller hat gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluß vom 26.11.1999 "Rechtsmittel" eingelegt, das als sofortige Beschwerde gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 652 ZPO anzusehen ist. Diese sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist nämlich damit begründet worden, die Unterhaltsbeträge für den Zeitraum vom 1.7.1998 bis 30.6 1999 entsprächen nicht dem Antrag. Es soll also geltend gemacht werden, daß der Unterhalt für die Zeit von Juli 1998 bis Juni 1999 zu niedrig festgesetzt worden sei, was auch auf einem zu hohen Anteil des abzusetzenden Kindergelds beruhen kann. Bei der so verstandenen Beschwerdebegründung handelt es sich um einen zulässigen Anfechtungsgrund (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 652, Rz. 8). Die sofortige Beschwerde ist auch begründet und führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Entscheidung.