OLG Köln - Beschluß vom 12.04.2002
4 WF 40/02
Normen:
BGB § 1612b Abs. 1 ; BSHG § 76 Abs. 1 ; ZPO § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 103
OLGReport-Köln 2002, 329
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 30.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 73/99

Anrechnung von Kindergeld im PKH-Verfahren bei der Bedürftigkeitsprüfung

OLG Köln, Beschluß vom 12.04.2002 - Aktenzeichen 4 WF 40/02

DRsp Nr. 2002/11282

Anrechnung von Kindergeld im PKH-Verfahren bei der Bedürftigkeitsprüfung

Bei der Bedürftigkeitsprüfung nach § 115 ZPO ist in den Fällen der Unterhaltszahlung an im Haushalt der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei lebende Kinder das Kindergeld hälftig dem Einkommen der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei, die das volle Kindergeld erhält, hinzu zu rechnen.

Normenkette:

BGB § 1612b Abs. 1 ; BSHG § 76 Abs. 1 ; ZPO § 115 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Beschwerde" der Antragsstellerin hat auch in der Sache Erfolg.

Zu Unrecht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsstellerin derart geändert hätten, dass eine Ratenzahlungsanordnung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO gerechtfertigt wäre.

Das Amtsgericht hat das zur Finanzierung des vorliegenden Rechtstreites zur Verfügung stehende Einkommen der Antragsstellerin nicht zutreffend ermittelt. Zu Unrecht hat es den vom Kindesvater an die Kindesmutter (Antragsstellerin) gezahlten Kindesunterhalt sowie das volle an die Antragstellerin ausgezahlte Kindergeld deren Einkommen zugerechnet.