Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Beschwerde" der Antragsstellerin hat auch in der Sache Erfolg.
Zu Unrecht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsstellerin derart geändert hätten, dass eine Ratenzahlungsanordnung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO gerechtfertigt wäre.
Das Amtsgericht hat das zur Finanzierung des vorliegenden Rechtstreites zur Verfügung stehende Einkommen der Antragsstellerin nicht zutreffend ermittelt. Zu Unrecht hat es den vom Kindesvater an die Kindesmutter (Antragsstellerin) gezahlten Kindesunterhalt sowie das volle an die Antragstellerin ausgezahlte Kindergeld deren Einkommen zugerechnet.
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