Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet, dagegen ist die Berufung der Klägerin überwiegend begründet; lediglich in Höhe eines Betrages 3.730,53 EURO (zu viel verlangter Unterhalt für den Zeitraum März 2000 bis Dezember 2001) sowie in Höhe eines monatlichen Unterhaltsbetrags von 78,34 EURO bezüglich des geltend gemachten laufenden Unterhaltes ab Januar 2002 ist die Berufung unbegründet.
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