OLG Köln - Urteil vom 18.06.2002
4 UF 20/01
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 602
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 11.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 240/00

Anrechnung von Reisekostenerstattung und Einkommenseinbußen durch Altersteilzeit beim Trennungsunterhalt

OLG Köln, Urteil vom 18.06.2002 - Aktenzeichen 4 UF 20/01

DRsp Nr. 2004/7773

Anrechnung von Reisekostenerstattung und Einkommenseinbußen durch Altersteilzeit beim Trennungsunterhalt

1. Bei der Berechnung des Trennungsunterhalts sind vom Arbeitgeber des Unterhaltspflichtigen steuerfrei erstattete Reisekosten hinzuzurechnen, es sei denn, entsprechende Aufwendungen sind nachgewiesen.2. Einkommenseinbußen durch Altersteilzeit sind unterhaltsrechtlich nur berücksichtigungsfähig, wenn die Altersteilzeit aufgrund von Gesundheitsbeeinträchtigungen, die eine krankheitsbedingte Verminderung der Erwerbstätigkeit zur Folge haben, in Anspruch genommen wird.

Normenkette:

BGB § 1361 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet, dagegen ist die Berufung der Klägerin überwiegend begründet; lediglich in Höhe eines Betrages 3.730,53 EURO (zu viel verlangter Unterhalt für den Zeitraum März 2000 bis Dezember 2001) sowie in Höhe eines monatlichen Unterhaltsbetrags von 78,34 EURO bezüglich des geltend gemachten laufenden Unterhaltes ab Januar 2002 ist die Berufung unbegründet.