Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 22. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I. Streitig ist die (vorläufige) Übernahme von Stromschulden.
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