LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.01.2012
L 3 AS 233/11 B ER
Normen:
BGB § 1357 Abs. 1; BGB § 1357 Abs. 3; SGB II § 22 Abs. 8 S. 1; SGB II § 22 Abs. 8 S. 2; SGB II § 22 Abs. 8 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 22.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 193/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Einstandspflicht des Grundsicherungsträgers für Stromschulden bei laufendem zivilrechtlichen Verfahren; Rechte aus dem Stromversorgungsvertrag nach Trennung der Ehegatten

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.01.2012 - Aktenzeichen L 3 AS 233/11 B ER - Aktenzeichen L 3 AS 331/11 B PKH - Aktenzeichen L 3 AS 233/11 B ER PKH

DRsp Nr. 2012/2722

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Einstandspflicht des Grundsicherungsträgers für Stromschulden bei laufendem zivilrechtlichen Verfahren; Rechte aus dem Stromversorgungsvertrag nach Trennung der Ehegatten

1. Solange die Hilfebedürftigen nicht ein nicht aussichtsloses Verfahren gegen den Stromversorger vor den Zivilgerichten betrieben haben, besteht keine Einstandspflicht des Grundsicherungsträgers. 2. Aus dem von dem Ehegatten mit dem Stromversorger abgeschlossenen Vertrag wird auch der andere Ehegatte berechtigt und verpflichtet (§ 1357 BGB). Dies gilt nach der Trennung der Eheleute zumindest dann nicht, wenn die dauerhafte Trennung dem Stromversorger angezeigt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 22. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

BGB § 1357 Abs. 1; BGB § 1357 Abs. 3; SGB II § 22 Abs. 8 S. 1; SGB II § 22 Abs. 8 S. 2; SGB II § 22 Abs. 8 S. 4;

Gründe:

I. Streitig ist die (vorläufige) Übernahme von Stromschulden.