OLG Köln - Beschluss vom 15.03.2004
12 WF 16/04
Normen:
BGB § 1379 § 242 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 274
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 12.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 30/02

Anspruch auf Auskunft über den Verbleib einzelner Vermögensgegenstände

OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2004 - Aktenzeichen 12 WF 16/04

DRsp Nr. 2004/13860

Anspruch auf Auskunft über den Verbleib einzelner Vermögensgegenstände

Der Ehegatte kann Auskunft über den Verbleib einzelner Vermögensgegenstände auch für die Zeit vor dem Stichtag gemäß § 1384 BGB verlangen, sofern er konkrete Anhaltspunkte vorträgt, aus denen sich ein nicht fernliegender Verdacht benachteiligender Handlungen ergibt.

Normenkette:

BGB § 1379 § 242 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg.

Die von ihr im Rahmen des Ehescheidungsverbundverfahrens erhobene Auskunftsstufenklage, mit der sie von dem Antragsteller Auskunft über den Bestand einer Lebensversicherung zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien sowie hinsichtlich eines etwaigen Erlöses im Falle vorzeitiger Kündigung begehrt, hat hinreichende Aussicht auf Erfolg.