Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg.
Die von ihr im Rahmen des Ehescheidungsverbundverfahrens erhobene Auskunftsstufenklage, mit der sie von dem Antragsteller Auskunft über den Bestand einer Lebensversicherung zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien sowie hinsichtlich eines etwaigen Erlöses im Falle vorzeitiger Kündigung begehrt, hat hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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