Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin, der für die ersten zwölf Lebensmonate ihres am 6. Juni 2009 geborenen Kindes F. bereits Elterngeld zuerkannt worden ist, begehrt eine Weitergewährung des Elterngeldes auch für den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes.
Die miteinander nicht verheirateten Eltern des Kindes hatten gemäß § 1626a BGB gegenüber dem Jugendamt eine Erklärung des Inhalts abgegeben, dass sie die Sorge für das Kind gemeinsam übernehmen wollten.
Entsprechend dem am 8. Juli 2009 eingegangenen ersten Antrag der Klägerin gewährte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 10. Juli 2009 für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes Elterngeld in Höhe von (ab dem 3. Monat) monatlich 1.358,59 €.
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