LSG Hamburg - Urteil vom 29.04.2021
L 4 AS 212/20 ZVW
Normen:
BGB § 1629a Abs. 2 Alt. 2; ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 8; ZPO § 850; ZPO § 850c Abs. 1; ZPO § 850i;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 08.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 255/16

Anspruch auf ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIRechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung des Leistungsträgers gegenüber Minderjährigen

LSG Hamburg, Urteil vom 29.04.2021 - Aktenzeichen L 4 AS 212/20 ZVW

DRsp Nr. 2022/12127

Anspruch auf ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung des Leistungsträgers gegenüber Minderjährigen

Die haftungsbeschränkende Regelung des § 1629a BGB ist auch auf Erstattungsbescheide auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers zu 2. werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 8. September 2017 sowie der Bescheid vom 12. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2015 und des Teilanerkenntnisses vom 30. September 2019 aufgehoben, soweit damit eine Erstattungsforderung gegenüber dem Kläger zu 2. in Höhe von mehr als 141,35 € geltend gemacht wird.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in allen Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1629a Abs. 2 Alt. 2; ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 8; ZPO § 850; ZPO § 850c Abs. 1; ZPO § 850i;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob bzw. in welchem Umfang der inzwischen volljährig gewordene Kläger zu 2. für eine Erstattungsforderung des beklagten Jobcenters haftet.