OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.04.2021
8 UF 113/20
Normen:
BGB §§ 1601 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1376
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 530 F 12/19

Anspruch auf KindesunterhaltUnterhaltsrechtlich zu berücksichtigendes EinkommenBetrieb eines Tonstudios mit VerlustKeine einkommensmindernde Berücksichtigung von Verlusten aus einer selbständigen Tätigkeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 8 UF 113/20

DRsp Nr. 2022/4106

Anspruch auf Kindesunterhalt Unterhaltsrechtlich zu berücksichtigendes Einkommen Betrieb eines Tonstudios mit Verlust Keine einkommensmindernde Berücksichtigung von Verlusten aus einer selbständigen Tätigkeit

Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit im Rahmen des Kindesunterhalts sind Verluste aus einer selbstständigen Nebentätigkeit nicht zu berücksichtigen, wenn deren Fortführung unvernünftig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Mindestunterhalt gesichert ist, und deshalb keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr besteht.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 29.06.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 28.05.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.334,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff.;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Kindesunterhalt für die Antragstellerinnen zu 1) und 2), die seit der Trennung der Eltern 2016 bei der Mutter leben. Die Kindeseltern sind seit März 2018 rechtskräftig geschieden.