LSG Hessen - Urteil vom 12.11.2021
L 6 AS 401/19
Normen:
SGB II § 2 Abs. 2; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1; SGB II § 12a; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 35 Abs. 1 S. 3; SGB I § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 15.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 976/18

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIRechtswidrigkeit eines nicht hinreichend bestimmten Entziehungsbescheides ohne entsprechende VerfügungssätzeAnforderungen an die Anrechenbarkeit von Unterhaltsvorschuss als Einkommen

LSG Hessen, Urteil vom 12.11.2021 - Aktenzeichen L 6 AS 401/19

DRsp Nr. 2022/10291

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rechtswidrigkeit eines nicht hinreichend bestimmten Entziehungsbescheides ohne entsprechende Verfügungssätze Anforderungen an die Anrechenbarkeit von Unterhaltsvorschuss als Einkommen

1. Einem Bescheid fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit im Sinne von § 33 SGB X, wenn in diesem der Adressat der Entziehung nicht eindeutig benannt wird.2. Einem Bescheid fehlt es an einer Regelung im Sinne des § 31 SGB X, wenn sich aus dem Verfügungssatz nicht ergibt, dass Leistungen teilweise entzogen werden sollen.3. Der Unterhaltsvorschuss ist nicht an den Vorschriften der Einkommensanrechnung zu messen, wenn er nicht zufließt.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. Juli 2019 wird zurückgewiesen. Der Tenor des Sozialgerichts wird klarstellend neu gefasst: Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 27. Juli 2018 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. Oktober 2018 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Dezember 2018 verurteilt, den Klägern endgültige Leistungen nach dem SGB II, entsprechend des Bescheides vom 20. Dezember 2018 ohne Anrechnung eines monatlichen Einkommens von 154 Euro bei der Klägerin zu 2) für die Monate Juli 2018 bis Dezember 2018, festzusetzen.

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.