OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.05.2013
6 UF 373/11
Normen:
BGB § 745 Abs. 2; BGB § 1361b Abs. 3 S. 2; FamGKG § 266 Abs. 1 Nr. 3; FamFG § 42; FamGKG § 48; GKG § 41; GKG § 48; ZPO § 9;
Fundstellen:
FamRB 2013, 360
FamRZ 2014, 1732
Vorinstanzen:
AG Bensheim, vom 17.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 72 F 6/11

Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach Überlassung der Alleinnutzung der Ehewohnung an Miteigentümer

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.05.2013 - Aktenzeichen 6 UF 373/11

DRsp Nr. 2013/18289

Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach Überlassung der Alleinnutzung der Ehewohnung an Miteigentümer

1. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach freiwilliger Überlassung der Alleinnutzung der gemeinsamen Ehewohnung an den Miteigentümer während der Trennungszeit ergibt sich nicht aus § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB als lex specialis gegenüber § 745 Abs. 2 BGB (Abweichung von OLG Frankfurt FamRZ 2011, 373 und FamRZ 2013, 135), sondern kann in einem einheitlichen Verfahren gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG als Familienstreitsache mit dem sich ebenfalls aus § 745 Abs. 2 BGB ergebenden entsprechenden Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit nach der Scheidung geltend gemacht werden (vgl. BGH FamRZ 2010, 1630, Tz. 15). 2. Der Wert für einen solchen, die Trennungszeit überschreitenden Anspruch auf Nutzungsentschädigung gem. § 745 Abs. 2 ZPO ist über § 42 FamGKG entsprechend §§ 48 GKG, 9 ZPO zu bestimmen, während § 41 GKG nicht entsprechend anwendbar ist, weil er nur für Streitigkeiten über den Bestand oder die Dauer eines Mietverhältnisses, nicht jedoch daraus entspringende Zahlungsverpflichtungen maßgeblich ist (Anschluss an BGH NJW-RR 2005, 938 und OLG Frankfurt, Beschl. v. 31. Januar 2012, 4 WF 265/11).