Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Bayreuth vom 4. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
In der Hauptsache ist zwischen den Beteiligten streitig, ab welchem Zeitpunkt das Unter- nehmen der Landwirtschaft des Klägers abgegeben und damit das von der Beklagten festgestellte Ruhen einer Rente wegen Erwerbsminderung aufzuheben ist.
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