OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.12.2021
2 U 55/18
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; StHG § 1 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; BGB § 1666 Abs. 1; SGB VIII § 8a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 338/16
LG Neuruppin, vom 06.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 338/16

Anspruch auf Schadensersatz wegen Meldung einer KindeswohlgefährdungUnverhältnismäßiger Eingriff in das Elterngrundrecht (vorliegend verneint)Vertretbarer Antrag auf Entzug der elterlichen SorgeInobhutnahme eines Kindes durch ein Jugendamt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.12.2021 - Aktenzeichen 2 U 55/18

DRsp Nr. 2022/6484

Anspruch auf Schadensersatz wegen Meldung einer Kindeswohlgefährdung Unverhältnismäßiger Eingriff in das Elterngrundrecht (vorliegend verneint) Vertretbarer Antrag auf Entzug der elterlichen Sorge Inobhutnahme eines Kindes durch ein Jugendamt

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 06.07.2018 in der Fassung des Beschlusses vom 24.01.2019, Az. 31 O 338/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; StHG § 1 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; BGB § 1666 Abs. 1; SGB VIII § 8a Abs. 2 S. 1;

Gründe:

1.

Die Berufung der Kläger hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

a)

Den Klägern steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden aus keinem Rechtsgrund zu. Insbesondere rechtfertigt sich die Forderung nicht aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG und auch nicht aus § 1 Abs. 1 StHG. Denn weder nach dem Klagevorbringen noch nach dem weiteren Streitstoff ist ersichtlich, dass der Beklagte die Kläger in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt bzw. ihnen insofern rechtswidrig einen Schaden zugefügt hat.

aa)