1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 06.07.2018 in der Fassung des Beschlusses vom 24.01.2019, Az.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
1.
Die Berufung der Kläger hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
a)
Den Klägern steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden aus keinem Rechtsgrund zu. Insbesondere rechtfertigt sich die Forderung nicht aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG und auch nicht aus §
aa)
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