BGH - Urteil vom 08.06.1994
IV ZR 200/93
Normen:
BGB § 1585 ; VAHRG § 5 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1585c, Kapitalabfindung 1
BGHR VAHRG § 5 Abs. 1 Kürzung 1
BGHZ 126, 202
DRsp I(166)285a
EzFamR VAHRG § 5 Nr. 2
FamRZ 1994, 1171
MDR 1994, 1220
NJW 1994, 2481
NJW 1994, 2483
NJW-RR 1994, 1490
VersR 1994, 1289

Anspruch auf ungekürzte Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst nach Abfindung des Unterhaltsanspruchs

BGH, Urteil vom 08.06.1994 - Aktenzeichen IV ZR 200/93

DRsp Nr. 1994/3120

Anspruch auf ungekürzte Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst nach Abfindung des Unterhaltsanspruchs

»Der aus einem Versorgungsausgleich Verpflichtete hat gegen den Träger der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst auch dann einen Anspruch auf ungekürzte Versorgung, wenn er den Unterhaltsanspruch des Berechtigten durch eine Kapitalabfindung abgegolten hat.«

Normenkette:

BGB § 1585 ; VAHRG § 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Versorgungsrente, die der beklagte Versorgungsverband an den Kläger zu zahlen hat.

Der bei dem Beklagten zusatzversicherte Kläger erhält seit dem 1. Dezember 1991 aus der Zusatzversicherung Versorgungsrente. Mit Entscheidung vom 27. März 1992 errechnete der Beklagte eine dem Kläger ab 1. Dezember 1991 monatlich zustehende Versorgungsrente von 1.108, 59 DM. Der Beklagte kürzte dabei die dem Kläger an sich zustehende Rente um 193, 86 DM im Hinblick auf einen zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers L. G., heute P., durchgeführten Versorgungsausgleich. Die Ehe des Klägers wurde am 19. Dezember 1984 rechtskräftig geschieden. Im Scheidungsurteil erfolgte ein Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau des Klägers. Sie ist am 8. Juli 1937 geboren und kann bisher aufgrund des Versorgungsausgleichs noch keine Rente erhalten.