Die Parteien streiten über die Höhe der Versorgungsrente, die der beklagte Versorgungsverband an den Kläger zu zahlen hat.
Der bei dem Beklagten zusatzversicherte Kläger erhält seit dem 1. Dezember 1991 aus der Zusatzversicherung Versorgungsrente. Mit Entscheidung vom 27. März 1992 errechnete der Beklagte eine dem Kläger ab 1. Dezember 1991 monatlich zustehende Versorgungsrente von 1.108, 59 DM. Der Beklagte kürzte dabei die dem Kläger an sich zustehende Rente um 193, 86 DM im Hinblick auf einen zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers L. G., heute P., durchgeführten Versorgungsausgleich. Die Ehe des Klägers wurde am 19. Dezember 1984 rechtskräftig geschieden. Im Scheidungsurteil erfolgte ein Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau des Klägers. Sie ist am 8. Juli 1937 geboren und kann bisher aufgrund des Versorgungsausgleichs noch keine Rente erhalten.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|