AG Mönchengladbach, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 XVII 345/11 S
LG Mönchengladbach, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 160/16
Anspruch des Betreuers und des Verfahrenspflegers auf Anwesenheit bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahrens
BGH, Beschluss vom 22.02.2017 - Aktenzeichen XII ZB 341/16
DRsp Nr. 2017/4972
Anspruch des Betreuers und des Verfahrenspflegers auf Anwesenheit bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahrens
a) Im Unterbringungsverfahren ist dem Betreuer und dem Verfahrenspfleger die Anwesenheit bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu ermöglichen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 und vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805).b) Sieht das Gericht im Unterbringungsverfahren von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 und vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278).c) Die vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht darin, gegenüber dem Gericht den Willen des Betreuten kundzutun und dessen aus Art. 103 Abs. 1GG folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 14. August 2013 - FamRZ 2013, und vom 22. August 2012 - - FamRZ 2012, ).
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