1. Dem Antragsteller wird wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 09. Februar 2009 (1 F 42/09) wird zurückgewiesen.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller hat unter dem 04.09.2008 eine "Feststellungsklage" beim Amtsgericht eingereicht, mit der er die Zustimmung des Antragsgegners zu einem Mucosa-Abstrich zum Zweck der DNA-Analyse zur Feststellung der möglichen biologischen Vaterschaft des Antragsgegners, im Fall der Weigerung die Anordnung der Entnahme einer Probe von Amts wegen bzw. der zwangsweisen Entnahme begehrt.
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