FG Brandenburg - Urteil vom 13.05.2004
6 K 1098/03
Normen:
EStG (2002) § 74 Abs. 2 § 74 Abs. 1 S. 1 § 74 Abs. 1 S. 3 § 74 Abs. 1 S. 4 ; SGB X § 104 Abs. 1 S. 4 ; FGO § 102 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1635

Anspruch des Sozialleistungsträgers auf Erstattung des Kindergeldes von der Familienkasse bei Unterbringung des Kindes in einer Jugendeinrichtung; Abzweigung des Kindergeldes aufgrund fehlender Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten

FG Brandenburg, Urteil vom 13.05.2004 - Aktenzeichen 6 K 1098/03

DRsp Nr. 2004/12742

Anspruch des Sozialleistungsträgers auf Erstattung des Kindergeldes von der Familienkasse bei Unterbringung des Kindes in einer Jugendeinrichtung; Abzweigung des Kindergeldes aufgrund fehlender Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten

1. Trägt der Jugendhilfeträger die Kosten der Heimunterbringung des Kindes, so kann er einen Kindergeld-Erstattungsanspruch gegen die Familienkasse nur dann auf § 74 Abs.2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X stützen, wenn er gegenüber dem Kindergeldberechtigten oder dem Kind selbst einen Aufwendungsersatz tatsächlich geltend gemacht bzw. einen Kostenfestsetzungsbescheid tatsächlich erlassen hat und sich dabei ausdrücklich auf das Kindergeld als Anspruch dem Grunde und der Höhe nach bezogen hat. 2. Das Kindergeld ist aber von der Familienkasse aufgrund einer Ermessensreduktion auf Null nach § 74 Abs. 1 S. 1, 3, 4 EStG in voller Höhe an den Jugendhilfeträger abzuzweigen und auszuzahlen, wenn der Kindergeldberechtigte keinen Unterhalt geleistet hat (hier: keine Anerkennung der Aufwendungen des Kindergeldberechtigten für den gelegentlichen Erwerb von Bekleidung, von Handykarten für das Kind sowie von weiteren nicht nachgewiesenen Aufwendungen als "Unterhaltsleistung").

Normenkette:

EStG (2002) § 74 Abs. 2 § 74 Abs. 1 S. 1 § 74 Abs. 1 S. 3 § 74 Abs. 1 S. 4 ; SGB X § 104 Abs. 1 S. 4 ; FGO § 102 ;

Tatbestand: