FG Brandenburg - Urteil vom 13.05.2004
6 K 900/01
Normen:
EStG (2000) § 74 Abs. 2 ; SGB X § 104 Abs. 1 S. 1, 2, 3, 4 ; BSHG § 90 ; SGB I § 12 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1637

Anspruch des Sozialleistungsträgers bei Heimunterbringung des schwerbehinderten Kindes und Erbringung von Eingliederungshilfe auf Erstattung des Kindergeldes von der Familienkasse

FG Brandenburg, Urteil vom 13.05.2004 - Aktenzeichen 6 K 900/01

DRsp Nr. 2004/12746

Anspruch des Sozialleistungsträgers bei Heimunterbringung des schwerbehinderten Kindes und Erbringung von Eingliederungshilfe auf Erstattung des Kindergeldes von der Familienkasse

1. Trägt der Sozialleistungsträger die Kosten der Heimunterbringung des schwerbehinderten, volljährigen und vollstationär untergebrachten Kindes, so kann er einen Kindergeld-Erstattungsanspruch gegen die Familienkasse nur dann auf § 74 Abs.2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X stützen, wenn er gegenüber dem Kindergeldberechtigten oder dem Kind selbst einen Aufwendungsersatz tatsächlich geltend gemacht bzw. einen Kostenfestsetzungsbescheid tatsächlich erlassen hat und sich dabei ausdrücklich auf das Kindergeld als Anspruch dem Grunde und der Höhe nach bezogen hat. Die Erhebung eines nicht auf das Kindergeld bezogenen Kostenfestsetzungsbescheids bzw. das Geltendmachen eines nicht kindergeldbezogenen Aufwendungsersatzanspruchs genügen nicht (hier: Aufwendungsersatz durch Auszahlung einer Rente des Kindes an den Sozialleistungsträger). 2. Es besteht in diesem Fall auch kein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB X, da diese Vorschrift eine Gleichartigkeit der Leistungen voraussetzt und Kindergeld und Eingliederungshilfe keine gleichartigen Leistungen in diesem Sinne sind.