OVG Sachsen - Beschluss vom 16.03.2011
5 D 181/10
Normen:
UVG § 1 Abs. 1; UVG § 9 Abs. 1; BGB § 1360a Abs. 4; VwGO § 166; ZPO § 115;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1746
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 06.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1646/09

Anspruch eines minderjährigen unverheirateten Kindes gegenüber den Eltern auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses für erfolgsversprechende Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten

OVG Sachsen, Beschluss vom 16.03.2011 - Aktenzeichen 5 D 181/10

DRsp Nr. 2011/8762

Anspruch eines minderjährigen unverheirateten Kindes gegenüber den Eltern auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses für erfolgsversprechende Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten

Nach § 9 Abs. 1 Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) ist der Elternteil, bei dem das Kind lebt oder dessen gesetzlicher Vertreter berechtigt, den Anspruch auf Zahlung von Unterhaltsleistungen in eigenem Namen geltend zu machen. Auch wenn nach § 1 Abs. 1 UVG der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistungen dem jeweiligen Kind zusteht, räumt § 9 Abs. 1 UVG dem betreffenden Elternteil sowie dem gesetzlichen Vertreter ein eigenständiges Antragsrecht ein. Eltern schulden ihren minderjährigen unverheirateten Kindern in entsprechender Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB Prozesskostenvorschuss für erfolgsversprechende Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten, soweit dies der Billigkeit entspricht. Ein solcher Anspruch stellt einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 115 ZPO dar. Der Prozesskostenvorschuss ist auch dann geschuldet, wenn der Vorschusspflichtige den gesamten Betrag zwar nicht in einer Summe zahlen kann, aber zu Ratenzahlungen in der Lage ist. Dem vorschussberechtigten Kind kann in diesem Fall Prozesskostenhilfe auch nur gegen entsprechende Ratenzahlung bewilligt werden.

Tenor