OLG Zweibrücken - Beschluss vom 13.09.2004
2 WF 165/04
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 568 Satz 2 ; BGB § 1603 Abs. 1 ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 1232
NJW-RR 2005, 306
OLGReport-Zweibrücken 2005, 84
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 05.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen F 470/03

Anspruch eines volljährigen, noch nicht berufstätigen Kindes gegenüber Eltern auf Prozesskostenvorschuss

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.09.2004 - Aktenzeichen 2 WF 165/04

DRsp Nr. 2004/17845

Anspruch eines volljährigen, noch nicht berufstätigen Kindes gegenüber Eltern auf Prozesskostenvorschuss

»Ein volljähriges Kind hat gegenüber seinen zum Barunterhalt verpflichteten Eltern Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, solange es noch keine von den Eltern unabhängige Lebensstellung erlangt hat, sich also noch in einer Berufsausbildung befindet.«

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 568 Satz 2 ; BGB § 1603 Abs. 1 ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 1610 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die am 24. März 1982 geborene Klägerin verlangt vom Beklagten, ihrem Vater, Unterhalt seit September 2002. Sie befindet sich seit diesem Zeitpunkt in einer Ausbildung zur Goldschmiedin. Zuvor - nach Ableistung des Abiturs im Sommer 2001 - begonnene Studien (Bauingenieurwesen und deutsche Philologie) hatte sie jeweils bereits kurze Zeit nach Studienaufnahme abgebrochen.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht der Klägerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung ihres Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Beklagten (erneut) verweigert, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Klägerin gegenüber ihren Eltern im Verhältnis zur Prozesskostenhilfe vorrangige Prozesskostenvorschussansprüche zustünden.