Die am 24. März 1982 geborene Klägerin verlangt vom Beklagten, ihrem Vater, Unterhalt seit September 2002. Sie befindet sich seit diesem Zeitpunkt in einer Ausbildung zur Goldschmiedin. Zuvor - nach Ableistung des Abiturs im Sommer 2001 - begonnene Studien (Bauingenieurwesen und deutsche Philologie) hatte sie jeweils bereits kurze Zeit nach Studienaufnahme abgebrochen.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht der Klägerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung ihres Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Beklagten (erneut) verweigert, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Klägerin gegenüber ihren Eltern im Verhältnis zur Prozesskostenhilfe vorrangige Prozesskostenvorschussansprüche zustünden.
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