BVerfG - Beschluß vom 06.07.2004
1 BvL 4/97
Normen:
BKKG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 114
BVerfGE 111, 160
NVwZ 2005, 201
ZAR 2005, 29
ZAR 2005, 71
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 KG 51/02
LSG Nordrhein-Westfalen, LSG Nordrhein-Westfalen, vom 06.12.1996vom 29.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 Kg 105/94 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 KG 52/02
LSG Nordrhein-Westfalen, LSG Nordrhein-Westfalen, vom 06.12.1996vom 29.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 Kg 24/95 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 KG 55/02
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 06.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 Kg 60/95

Anspruch von aufenthaltsbefugten Ausländern auf Gewährung von Kindergeld

BVerfG, Beschluß vom 06.07.2004 - Aktenzeichen 1 BvL 4/97 - Aktenzeichen 1 BvL 5/97 - Aktenzeichen 1 BvL 6/97

DRsp Nr. 2004/20237

Anspruch von aufenthaltsbefugten Ausländern auf Gewährung von Kindergeld

»Zur Nichtgewährung von Kindergeld in den Jahren 1994 und 1995 an Ausländer, die nicht über eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung, sondern nur über eine Aufenthaltsbefugnis verfügten.«

Normenkette:

BKKG § 1 Abs. 3 ;

Gründe:

A. Die Verfahren betreffen die Nichtgewährung von Kindergeld in den Jahren 1994 und 1995 an Ausländer, die keine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung, sondern nur eine Aufenthaltsbefugnis hatten. Das vorlegende Gericht hält die der Versagung zugrunde liegende Regelung für verfassungswidrig.

I. Bis zum Ende des Jahres 1989 wurde Kindergeld gleichermaßen an deutsche und ausländische Familien gezahlt. Die Kindergeldgewährung war allein davon abhängig, dass die Familien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten.

Seit 1990 wurde der Kindergeldanspruch für Ausländer von einer einjährigen Wartefrist und einer günstigen Aufenthaltsprognose abhängig gemacht. § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl I S. 1294) hatte folgenden Wortlaut: