BGH - Urteil vom 18.05.2011
XII ZR 67/09
Normen:
BGB § 1353 Abs. 1; EStG § 10d; EStG § 26; EStG § 26b; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 80;
Fundstellen:
DB 2011, 1748
FamRB 2011, 345
FamRZ 2012, 357
MDR 2011, 917
NJW 2011, 2725
NZI 2011, 647
WM 2011, 1568
ZIP 2011, 1527
ZIVI 2011, 414
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 22.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 3073/07
OLG Dresden, vom 06.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 928/08

Anspruchsgegner i.R.d. Anspruch eines Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Ehegatten; Zulässigkeit einer Bedingungssetzung des Insolvenzverwalters gegenüber Ehegatten des insolventen Ehegatten für eine Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung

BGH, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen XII ZR 67/09

DRsp Nr. 2011/14174

Anspruchsgegner i.R.d. Anspruch eines Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Ehegatten; Zulässigkeit einer Bedingungssetzung des Insolvenzverwalters gegenüber Ehegatten des insolventen Ehegatten für eine Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung

1. Der Anspruch eines Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung richtet sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Ehegatten gegen den Insolvenzverwalter (im Anschluss an BGH Urteile vom 24. Mai 2007 - IX ZR 8/06 - FamRZ 2007, 1320 und vom 18. November 2010 - IX ZR 240/07 - FamRZ 2011, 210).2. Der Insolvenzverwalter kann die Zustimmung nicht davon abhängig machen, dass der Ehegatte -unabhängig von eventuell eintretenden steuerlichen Nachteilen -einen Ausgleich für die Nutzung eines dem anderen Ehegatten zustehenden Verlustabzugs an die Insolvenzmasse leistet. Ebenso wenig kann der Insolvenzverwalter verlangen, dass sich der Ehegatte zur Auszahlung der erzielten Steuerersparnis verpflichtet (im Anschluss an BGH Urteil vom 18. November 2010 - IX ZR 240/07 - FamRZ 2011, 210).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. März 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1353 Abs. 1; EStG § 10d; EStG § 26; EStG § 26b;