Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Zusatzrente aus einer Leibrentenversicherung, der die AVB für Leibrentenversicherungen in der Fassung vom August 1979 zugrunde lag. Zu Gunsten der damaligen Ehefrau des Klägers wurde gemäß § 7 Nr. 1 AVB eine Witwenrente in Höhe von 65 % der Altersrente mitversichert. In § 7 Nr. 4 AVB ist Folgendes bestimmt:
"Ist Witwenrente mitversichert und steht bei Beginn des Bezugs der Altersrente fest, dass Ansprüche auf Witwenrente nicht geltend gemacht werden können, so wird eine Zusatzrente in Höhe von 50 % der versicherten Witwenrente gewährt."
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