OLG Zweibrücken - Beschluss vom 18.04.2013
6 UF 139/12
Normen:
BGB § 428; BGB § 430; BGB § 745 Abs. 2; BGB § 1093; BGB § 1361b Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Kandel, vom 15.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 128/12

Ansprüche des aus der Ehewohnung ausgezogenen Ehegatten

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.04.2013 - Aktenzeichen 6 UF 139/12

DRsp Nr. 2014/10567

Ansprüche des aus der Ehewohnung ausgezogenen Ehegatten

Haben Ehegatten die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Wohnung unter Vorbehalt eines gemeinschaftlichen lebenslangen und unentgeltlichen dinglichen Wohnrechts auf ihre Kinder übertragen, so steht im Falle der Trennung demjenigen Ehegatten, der aus der Ehewohnung auszieht, gegen den anderen ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu, der sich der Höhe nach nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der Einkommenssituation der Eheleute und des Nutzwerts der Wohnung bestimmt.

Tenor

I.

Der angefochtene Beschluss wird geändert:

1.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin monatlich 250,00 € seit dem 1. September 2011 bis zum 15. August 2012 jeweils zum 15. eines Monats nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus dem jeweils fälligen Betrag zu zahlen.

2.

Der weiter gehende Antrag wird abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III.

Die Kosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

IV.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

V.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

VI.

Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen auf

3.000,00 €

festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 428; BGB § 430; BGB § 745 Abs. 2; BGB § 1093; BGB § 1361b Abs. 3 S. 2;

Gründe

A.