OLG Oldenburg - Beschluss vom 14.12.2011
4 UF 119/11
Normen:
BBesG § 40 Abs. 5;
Fundstellen:
FamFR 2012, 251
FamRZ 2012, 1876
FuR 2012, 447
Vorinstanzen:
AG Oldenburg - 2.5.2011,

Ansprüche des geschiedenen Ehegatten auf hälftige Auskehrung des kindbezogenen Familienzuschlages

OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 4 UF 119/11

DRsp Nr. 2012/14196

Ansprüche des geschiedenen Ehegatten auf hälftige Auskehrung des kindbezogenen Familienzuschlages

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg, Familiengericht, vom 02. Mai 2011 geändert und

1. die Antragstellerin verpflichtet, dem Antragsteller 95,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2011 zu zahlen,

2. festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragsteller jährlich, beginnend mit dem Jahr 2010, die Hälfte des Nettobetrages der ihr vom Land Niedersachsen gezahlten FZ-Kind-Bestandteile ihrer Dienstbezüge sowie der mit den Dienstbezügen für Dezember eines jeden Jahres ausbezahlten kindbezogenen Sonderzahlungen für die 3 Töchter A..., geboren am ...1993, J..., geboren am ....1995, und I..., geboren am ...1997, auszukehren, endend mit dem Monat des Eintritts der Volljährigkeit des jeweiligen Kindes,

3. die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller 229,55 € außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

Die Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BBesG § 40 Abs. 5;

Gründe: