Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Berufung des Klägers wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
I.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da der Kläger mit den - für sich und seinen Vater - vorgelegten Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt hat, dass er die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
Zu dem nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden Vermögen kann auch ein aus den §§ 1610 Abs. 2, 1360a Abs. 4 BGB abgeleiteter Anspruch gegen die Eltern auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gehören. Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist, dass die Eltern in zumutbarer Weise tatsächlich in der Lage wären, einen derartigen Prozesskostenvorschuss zu zahlen. Davon ist auszugehen, wenn sie selbst - wären sie prozessführende Partei - die Kosten des Verfahrens aufbringen könnten.
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